Worum es geht:

In der Vorweihnachtszeit haben zahlreiche Computer-Händler Post von der Zentrale für private Überspielrechte aus München bekommen. In den Schreiben wurden die Händler darüber informiert, dass die ZPÜ rückwirkend bis zum Jahr 2002 für jeden selbst assemblierten PC eine Gebühr in Höhe von EUR 18,42 fordert. Der Händler wurde dazu aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung bezüglich dieser Forderungen bis zum Jahr 2014 zu verzichten, um den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof abzuwarten.

Was steckt dahinter?

Die ZPÜ macht einen urheberrechtlichen Anspruch geltend, der von jedem Hersteller eines Gerätes zu zahlen ist, mit dem sich Audio– oder Videoquellen legal im Sinne der erlaubten Privatkopie vervielfältigen lassen. Eine solche Abgabe sieht das Gesetz als Entschädigung für diejenigen Urheber vor, die hinnehmen müssen, dass ihre Werke von Privatleuten legal vervielfältigt werden, ohne dass die sonst hierfür anfallenden Gebühren gezahlte werden.

Welche Größenordnung ist das?

Ein Händler, der Jahr für Jahr bei mittlerem Umsatz ca. 500 selbst assemblierte PCs verkauft, schuldet der ZPÜ nach deren Rechtsauffassung allein EUR 82.890,00 bis Ende 2010. Bei ca. 2.500 jährlich assemblierten PCs beträgt die Forderung schon über EUR 400.000,00. Wer nicht meldet, welche Rechner er wo bezogen hat, haftet ggf. auch für die Abgaben auf die lediglich gehandelten PCs. Insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Ltd., UG), die diese Forderung nicht bedienen können, laufen Gefahr, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn keine Einigung erzielt wird und die Zahlungspflicht gerichtlich festgestellt wird.