Außergerichtliche Aufforderung

Aktuell werden wieder zahllose Aufforderungen der ZPÜ verschickt, mit denen Händler aufgefordert wurden, bis zur Beendigung laufender Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Urteile des BGH werden nicht vor 2014 bzw. 2015 erwartet. Danach drohen noch Klagen vor dem Verfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof.

Schiedsstelle am Deutschen Patent- und Markenamt

Zur Hemmung der Verjährung, wird von der ZPÜ, wenn der angeschriebenen Händler den Verjährungsverzicht nicht erklärt, zunächst die Schiedsstelle am Deutschen Patent- und Markenamt angerufen. Diese ist dann aufgefordert, binnen eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten.

Auch wenn das Wort Einigungsvorschlag unverbindlich und verhandelbar klingt, handelt es sich um einen Ausspruch, der, wenn er nicht förmlich angegriffen wird, genauso durchsetzbar wird, wie jedes Urteil eines Zivilgerichtes. Hier ist Vorsicht geboten.

Allein die Antragsschrift für das Schiedsstellenverfahren ist über 30 Seiten lang und wird mit einem ca. 5cm dicken Stapel von Anlagen verschickt.

Der ordentliche Rechtsweg

Wird der Schiedsspruch von einer der Parteien nicht akzeptiert und schriftlich der Widerspruch eingelegt, folgt der "normale" Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten. Ausschließlich zuständig ist hierfür das Oberlandgericht München als erste Instanz. Im Anschluss kann die Revision vor dem Bundesgerichtshof folgen.

Kosten

Die Kosten der Verfahren liegen je Instanz bei mehreren tausend Euro.